AGB Dellsperger Storen und Metallbau AG Bern
- Allgemeines und Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil der Offerten und Auftragsbestätigungen sowie der entsprechend mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Werkverträge. Sie gelten zwischen dem Besteller und dem Unternehmer. Mit Vertragsabschluss wird bestätigt, dass die AGB zur Kenntnis genommen, verstanden und akzeptiert wurden.
Die nachstehenden Bedingungen gelten als Ergänzung der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und der SIA Norm 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen».
- Verbindlichkeit und Vertragsabschluss
Die Offerten sind wahrend 90 Tagen ab Ausstellungsdatum für den Unternehmer verbindlich. Der Vertragsabschluss kommt entweder mit Unterzeichnung der Offerte, mit mündlicher oder schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Abschluss eines schriftlichen Werkvertrags zustande.
3. Preise
Alie Einheitspreise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und ohne die jeweils gOltige MWST.
Sofern sich die Verhältnisse gegenüber der Offerte geändert haben, kann dies zu einer Preisänderung führen. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes, sowie Spezialzubehör bewirken entsprechende Preiskorrekturen.
Mehrkosten für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten. Werden weitere Materialien für die Montage benötigt, die bspw. unter Ziff. 7 aufgelistet sind, führt dies zu einer entsprechenden Preiserhöhung.
Die Grundpreise bezüglich der Farbwahl basieren auf den Standardfarben, die je nach Produkt oder Oberflächenbeschaffenheit unterschiedlich sein können. Zusatz- und Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis.
4. Masse
Der Besteller ist für die Einhaltung der Masse und Plane verantwortlich (Lichtmasse plus/minus 5 mm, gemäss SIA 342). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.
5. Farbwahl
Geringfügige Abweichungen in der Farbnuance, im Glanzgrad, sowie kleine Webunterschiede in Textilien sind durch den Besteller zu tolerieren und begründen keinen Mangelanspruch.
Für Nachlieferungen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Farben resp. Textilien nicht gewährleistet.
6. Lieferfristen
Sofern eine Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt diese in jedem Fall erst ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung resp. visierten Konstruktionsplanen zu laufen.
Verspätete Lieferungen infolge Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder Epidemien und Pandemien ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung.
7. Montage
Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können.
lnbegriffen sind Befestigungsmaterialien wie Dübel und Schrauben
In den Preisen nicht inbegriffen sind:
- Allfällig benötigte Fundamente oder Fassadenelemente.
- Gerüstungen gem. SUVA-Vorschriften bis zum Abschluss der Montagearbeiten.Die Schaffung aller Hohlraume, Aussparungen, Stürze und Kasten, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers.Die Spitzarbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk oder Metall.Das Gewindeschneiden in Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung mit Gewindenieten.
- Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen sowie das Abdichten van Fugen.
- Elektrische Zuleitungen und Anschlüsse, inkl. Sicherung, Kasten, Dosen, Stecker, Schalter usw.
- Durch fremde Schuld verursachte Wiederinstandstellungsarbeiten, inkl. Programmierung.
- Die Mehrkosen wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen.
8. Zahlungsbedingungen
Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Offerte, der Auftragsbestätigung resp. dem Werkvertrag werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
Grundsätzlich ist die Rechnung innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum durch den Besteller zu begleichen.
Bei Auftragen ab einem Rechnungsbetrag von netto CHF 8’000.- bis CHF 20’000.- ist eine Akontozahlung von 40 % des Werkpreises innert 10 Tagen ab Vertragsabschluss (vgl. Ziff. 2) zu bezahlen. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu begleichen.
Bei Auftragen ab einem Rechnungsbetrag von netto CHF 20’000.- sind 30 % des Werkpreises innert 10 Tagen ab Vertragsabschluss (vgl. Ziff. 2) zu bezahlen. Weitere 30 % des Rechnungsbetrages sind innert 10 Tagen seit Lieferung auf die Baustelle resp. ab Montagebeginn und weitere 30 % innert 10 Tagen nach Montageende zu begleichen. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu begleichen.
Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins verrechnet. Für alle durch verspätete Zahlungen entstandenen Spesen haftet der Besteller. Für jede Zahlungserinnerung und Mahnung kann der Unternehmer eine Mahngebühr von CHF 20.00 erheben.
9. Garantie
Für die von uns ausgeführten Arbeiten gewahren wir 2 Jahre Garantie. Die Garantie läuft ab Datum der Abnahme. Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den von uns montierten Produkten gewährleistet sein, wobei allfällige Gerüste nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften bauseits zu erstellen sind.
Mangel, die auf fehlerhaftes Material, oder die Montage zurückzuführen sind, werden von uns wahrend der Garantiezeit kostenlos behoben. Für versteckte Mangel haften wir nach SIA Normen.
Die Haftung für Schaden, der durch befugterweise beigezogene Hilfspersonen verursacht wurde, wird wegbedungen.
Bürgschaften sind als Sicherheit für die Garantiepflicht nicht gestattet. An deren Stelle tritt eine Bank- oder Versicherungsgarantie, sofern der Bauherr dies verlangt und die Auftragssumme CHF 10’000 übersteigt.
- Umbauten oder Renovationen
Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Servicedeckel, Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern, das Entfernen von Gegenständen vor Fenstern, Toren und Balkone, inkl. das Abdecken von Bodenbelägen haben rechtzeitig durch den Besteller oder den Mieter zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt. Zulasten des Bestellers gehen in allen Fällen; die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapetenverputz, sowie die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume. - Gerichtsstand und anwendbares Recht For Streitigkeiten zwischen Besteller und Unternehmer ist in jedem Fall ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien für sämtliche Streitigkeiten zwischen Besteller und Unternehmer den Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers.
10. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig, unwirksam oder unmöglich sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen, unwirksamen oder unmöglichen Bestimmung eine solche anzuwenden, die dem Parteiwillen am ehesten entspricht.
Bern, 2020